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Vorsorge beginnt immer früher

Bei der Suche nach der steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten für die künstliche Befruchtung bin ich durch Zufall auf ein (zumindest mir) ganz neues Thema gestoßen: Die genetische Präimplantationsdiagnostik (kurz: PID). Diese Untersuchung ermöglicht die Feststellung von Krankheiten, die ein Kind von den Eltern erben kann. Insbesondere bietet sie sich bei bestimmten Risikogruppen an, zum Beispiel

  • Paaren mit wiederkehrenden Fehlgeburten wegen genetischer Krankheiten in der Vorgeschichte,
  • Paaren mit wiederkehrenden Misserfolgen nach In-Vitro- Fertilisation,
  • Paaren, die bereits ein Kind mit einer genetischen Krankheit haben,
  • Paaren, bei denen in der Familienanamnese genetische Störungen aufgetreten sind oder
  • Patienten, die Überträger solcher Krankheiten sind, wie: Mukoviszidose, Sichelzellenanämie, Tay-Sachs- Syndrom, Kleinwuchs und Huntington- Krankheit usw.

Das Besondere daran – und das war mir völlig neu: Die sogenannte pdg– oder pgs-Untersuchung wird auf Embryonen während des In-Vitro-Fertilisierungszyklus durchgeführt. Also nicht an Embryonen im Mutterleib, sondern noch im “Reagenzglas”.

Eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) ist eine Befruchtung im Reagenzglas und kostet mindestens 1.500 Euro inklusive Medikamente. Diese Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen häufig nur zur Hälfte übernommen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind

  • Das Paar muss verheiratet sein.
  • Beide Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Die Frau darf nicht älter als 40 Jahre, der Mann nicht älter als 50 Jahre sein.
  • Es muss eine “hinreichende Aussicht auf Erfolg” der künstlichen Befruchtung bestehen.

Meist zahlen die Krankenkassen maximal drei Behandlungszyklen. Die selbst getragenen Kosten der künstlichen Befruchtung können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, denn steuerrechtlich gehören diese Aufwendungen zu den Krankheitskosten. Zu den absetzbaren Kosten gehören dabei nicht nur die Aufwendungen für die Behandlung, sondern auch sämtliche Nebenkosten wie Medikamente, Fahrtkosten zum Arzt bzw. zur Untersuchung, etc..

Bei den im ersten Abschnitt erwähnten Kosten für eine Vorsorgeuntersuchung handelt es sich hingegen NICHT um steuerlich absetzbare außergewöhnliche Belastung, da diese Aufwendungen nicht in die Kategorie “Krankheitskosten” bzw. “Heilbehandlung” zählen.

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